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Hier bieten wir Ihnen die Satzung des RealFM e.V. zum Download an:

Satzung

SATZUNG des RealFM e.V.
Association for Real Estate and Facility Managers
vom 14.09.2012

Präambel
Facility Management wird definiert als Integration von Prozessen innerhalb einer Organisation zur Erbringung und Entwicklung der vereinbarten Leistungen, welche zur Unterstützung und Verbesserung der Effektivität der Hauptaktivitäten der Organisation dienen.
Real Estate Management verantwortet die erfolgsorientierte Verwaltung und Vermarktung von Grundstücken und Immobilien, die durch eine zielorientierte Bündelung verschiedener Managementinstrumente erreicht wird. Das Corporate Real Estate Management ist auf eine hohe Wirtschaftlichkeit der in Eigennutzung von Organisationen befindlichen Immobilien gerichtet.

Insofern integrieren Real Estate- und Facility Management die Grundlagen der Betriebswirtschaft, der Architektur sowie der Verhaltens- und Ingenieurwissenschaften bei der Koordination des physischen Arbeitsplatzes mit den Menschen und mit der Arbeit der Organisation.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet RealFM e.V. Association for Real Estate and Facility Managers.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Aufgaben des Vereins
(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der Grundlagen des Corporate Real Estate Managements und des Facility Managements sowie der speziellen Anwendungsgebiete im Einzelfall.

(2) Zu dem Vereinszweck gehört:

a) Etablierung des Berufsbildes des Real Estate und Facility Managers in Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit.
b) Schaffung eines internationalen Netzwerkes für die Berufsgruppen des Real Estate und Facility Managers.
c) Förderung der Ausbildung und Weiterbildung sowie Entwicklung von Standards und Werkzeugen für die Berufsgruppen des Real Estate und Facility Managers.
d) Förderung des Wissens- und Erfahrungsaustausches in Form von Konferenzen, Seminaren und Veranstaltungen.
e) Etablieren von Partnerschaften mit ähnlichen Organisationen weltweit.
f) Fachliche und personelle Unterstützung von Ausbildungsprogrammen sowie Förderung und Koordination von Projekten, die der Weiterentwicklung des Berufsbildes des Real Estate und Facility Managers dienen.
g) Entwicklung einer Plattform für die Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit, Hochschulen, Firmen und Verbänden und anderen Berufsgruppen.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Der Eintritt in den Verein und damit die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Präsidium schriftlich zu beantragen; über die Annahme des Antrages entscheidet das Präsidium. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Bei einer Ablehnung durch das Präsidium ist dieses nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

Die Mitgliedschaft im Verein gliedert sich in persönliche und korporative Mitglieder. Näheres ist in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung beschrieben.

Das Präsidium des Vereins kann verdienstvolle (persönliche) Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft beginnt zum Ersten des Monats, in dem das Präsidium dem Antrag des Mitglieds auf Aufnahme in den Verein zugestimmt hat.

Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft in dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und an das Präsidium des Vereins gerichtet sein.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss eines Mitglieds gemäß Präsidiumsbeschluss. Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens vorliegt oder wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung länger als zwei Monate in Zahlungsverzug ist.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die ordentliche Mitgliederversammlung,
- das Präsidium (Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB)

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch das Präsidium einzuberufen. Eingeladen wird durch schriftliche Mitteilung an das Mitglied mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag. Eine Einladung durch E-Mail ist ebenfalls zulässig.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Präsidiums, die Neuwahl des Präsidiums, Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen der Ausführungsbestimmungen einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer sowie von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Das Präsidium
Das Präsidium leitet den Verein. Zwei Präsidiumsmitglieder vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Präsidium durch weitere Präsidiumsmitglieder erweitert werden.
Mitglieder des Präsidiums werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der zum Zeitpunkt der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in ihre Ämter gewählt.

Alle Präsidiumsmitglieder sind in ihrem Amt ehrenamtlich tätig.

§ 9 Weitere Vereinsgremien
Das Präsidium kann zu seiner Entlastung und Ergänzung sowie zur Organisation der Vereinsarbeit weitere Vereinsgremien bilden. Die möglichen Vereinsgremien werden in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung genannt. Die weiteren Vereinsgremien haben keine Vertretungsbefugnis.

§ 10 Die Geschäftsführung
Das Präsidium ist berechtigt, zur Durchführung der laufenden Geschäftstätigkeit des Vereins eine Geschäftsstelle einzurichten, Geschäftsführer sowie weiteres Geschäftsstellenpersonal anzustellen. Die vom Geschäftsführer und dem weiteren Geschäftsstellenpersonal wahrzunehmenden Aufgaben werden in einer Geschäftsstellenordnung geregelt. Das in Kraft setzen der Geschäftsstellenordnung obliegt dem Präsidium.

§ 11 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff.

Bei einer Vereinsauflösung trifft die auflösende Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens.

§ 12 Übergangsvorschrift
Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, die Satzung für den Fall zu ändern, dass das Registergericht oder eine andere öffentliche Behörde (Finanzamt) diese Änderung verlangt. Die Bevollmächtigung berechtigt den Vorstand jedoch nur zu solchen Änderungen, die dem Satzungszweck nicht zuwider laufen. Über die Änderungen und deren Notwendigkeit berichtet der Vorstand in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.

§ 14
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht  eingetragen ist.

RealFM e.V. / 14. September 2012

Die Registereintragung für RealFM e.V. Association for Real Estate and Facility Managers erfolgte am 05.07.2007 unter Aktenzeichen VR 26713 B mit der laufenden Nr. 1 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg.